§ 683 BGB
- § 683 BGB
- § 683 Satz 1 BGB
- §§ 683 f. BGB
- §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB
- §§ 683 Satz 2 BGB
- §§ 683, 670 BGB
Ersatz von Aufwendungen
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
13 Fundstellenin 5 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- DefinitionenSchema
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis › Privilegierung gegenüber gutgläubigen Besitzer · Eigentümer-Besitzer-Verhältnis › Verschärfung gegenüber verklagten oder bösgläubigen Besitzer · Rechtsverweisung › Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF
- VertragsrechtSchema
für einen anderen › fremdes Geschäft · Echte berechtigte GoA › Rechtfertigung der Geschäftsübernahme (alternativ) · Genehmigung durch den Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2 BGB). › Rechtfertigung bei Rettung eines Selbstmörders · Rechtsfolge › Geschäftsführer · Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. §§ 684 Satz 2 i.V.m. 812 ff. BGB. › § 684 Satz 2 BGB als… · Echte berechtigte GoA › Geschäftsführer
- Verwaltungsrecht ATSchema
Öffentlich-rechtliche GoA › Voraussetzungen