§ 713 BGB
- § 713 Abs. 1 Alt. 2 BGB
- § 713 Abs. 1 BGB
- § 713 Abs. 2 BGB
- § 713 BGB
- §§ 713, 666 BGB
- §§ 713, 670 BGB
Gesellschaftsvermögen
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
4 Fundstellenin 1 Schema
- GesellschaftsrechtSchema
Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis › Mitverwaltungsrechte · Ersatzansprüche des Gesellschafters bei Tilgung einer Gesellschaftsschuld › gegen Gesellschaft · Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften › Organisationsform und Träger · Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften › Entstehung, zum Gesellschaftsvermögen gehören: