§ 713 BGB
- §§ 713, 666 BGB
- §§ 713, 670 BGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 713 BGB
Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft; ersetzt §§ 718-720 a.F.
§§ 718-720 BGB→§ 713 BGB
· neu eingefügt seit 1.1.2024
2 Fundstellenin 1 Schema
- GesellschaftsrechtSchema
Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis › Mitverwaltungsrechte · Ersatzansprüche des Gesellschafters bei Tilgung einer Gesellschaftsschuld › gegen Gesellschaft