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§ 713 BGB

  • § 713 Abs. 1 Alt. 2 BGB
  • § 713 Abs. 1 BGB
  • § 713 Abs. 2 BGB
  • § 713 BGB
  • §§ 713, 666 BGB
  • §§ 713, 670 BGB

Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

4 Fundstellenin 1 Schema

  • GesellschaftsrechtSchema

    Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis › Mitverwaltungsrechte · Ersatzansprüche des Gesellschafters bei Tilgung einer Gesellschaftsschuld › gegen Gesellschaft · Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften › Organisationsform und Träger · Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften › Entstehung, zum Gesellschaftsvermögen gehören: