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§ 713 BGB

  • §§ 713, 666 BGB
  • §§ 713, 670 BGB

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 713 BGB

    Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft; ersetzt §§ 718-720 a.F.

    §§ 718-720 BGB§ 713 BGB

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

2 Fundstellenin 1 Schema

  • GesellschaftsrechtSchema

    Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis › Mitverwaltungsrechte · Ersatzansprüche des Gesellschafters bei Tilgung einer Gesellschaftsschuld › gegen Gesellschaft

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