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§ 774 BGB

  • § 774 Abs. 1 1 BGB
  • § 774 Abs. 1 BGB
  • § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 774 Abs. 2 BGB
  • § 774 BGB
  • §§ 774 Abs. 1, 1143 Abs. 1, 1225 BGB
  • §§ 774 Abs. 2, 426 BGB
  • §§ 774, 426 Abs. 1 BGB

Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

8 Fundstellenin 5 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    Rechtsgrundlagen › Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so zB · Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden › Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so…

  • GrundpfandrechteSchema

    Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…

  • VertragsrechtSchema

    Ausgleich zwischen einem Bürgen und einem weiteren dinglichen Sicherungsgeber:

  • RegressAnspruchsziel
  • Schuldrecht ATSchema

    Wichtigste Fälle der cessio legis › Im BGB · Wichtigste Fälle der cessio legis