§ 780 BGB
- § 780 BGB
- §§ 780, 781 BGB
6 Fundstellenin 3 Schemata
- BGB ATSchema
Gesetzlicher Formzwang › Ein abgeleiteter Formzwang nach dem jeweiligen Formzweck ist möglich, wenn das formfr
- DefinitionenSchema
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Schuldanerkenntnis · Schuldanerkenntnis › Deklaratorisches Anerkenntnis (= kausales Schuldanerkenntnis) · Deklaratorisches Anerkenntnis (= kausales Schuldanerkenntnis) › Formbedürftigkeit des deklaratorischen Schulda · Abgrenzung der Bürgschaft