§ 780 BGB
- § 780 BGB
- §§ 780, 781 BGB
Schuldversprechen
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- BGB ATSchema
Gesetzlicher Formzwang › Ein abgeleiteter Formzwang nach dem jeweiligen Formzweck ist möglich, wenn das…
- DefinitionenSchema
- VertragsrechtSchema
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