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§ 819 BGB

  • § 819 Abs. 1 BGB
  • § 819 Abs. 1, § 990 BGB
  • § 819 Abs. 2 BGB
  • § 819 BGB
  • § 819 ff. BGB
  • §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB
  • §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB
  • §§ 819 ff. BGB
  • §§ 819, 820 BGB
  • §§ 819, 990 BGB

Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

13 Fundstellenin 3 Schemata

  • Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel
  • BereicherungsrechtSchema

    § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion) › Ausschluss der Verpflichtung zur Herausgabe oder zum… · Ausschluss der Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz bei Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGG › § 818… · Rechtsgrundlagen · Rechtsgrundlagen › Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes , § 819 Abs. 1 BGB · Kann ein Minderjähriger bösgläubig sein? › HM unterscheidet nach der Art des Erwerbs: · Wie ist die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zuzurechnen? › Gesetzliche Regelung fehlt, weil

  • BGB ATSchema

    Keine einheitliche Regelung für die übrigen Fälle. Vielmehr ist zwischen §§ 827, 828 BGB einerseits und den…