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§ 844 BGB

  • § 844 BGB
  • §§ 844 Abs. 2 Satz 2; 1923 Abs. 2 BGB
  • §§ 844 ff. BGB
  • §§ 844, 845 BGB

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 844 BGB

    Abs. 3: Hinterbliebenengeld

    Satz 'Angehörige erhalten kein Schmerzensgeld' ist unvollständig · neu eingefügt seit 22.7.2017

5 Fundstellenin 3 Schemata

5 Fundstellen in 3 DokumentenRechtsstandImpressumDatenschutz