§ 844 BGB
- § 844 BGB
- §§ 844 Abs. 2 Satz 2; 1923 Abs. 2 BGB
- §§ 844 ff. BGB
- §§ 844, 845 BGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 844 BGB
Abs. 3: Hinterbliebenengeld
Satz 'Angehörige erhalten kein Schmerzensgeld' ist unvollständig · neu eingefügt seit 22.7.2017
5 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Rechtsgutsverletzung › Gesundheitsverletzung · Fallgruppen › Anrechnung
- SchadensersatzAnspruchsziel
Haftungsausfüllender Tatbestand › Schadensermittlung