§ 873 BGB
- § 873 Abs. 1 BGB
- § 873 Abs. 2 Alt. 4 BGB
- § 873 Abs. 2 BGB
- § 873 BGB
- §§ 873, 1113 BGB
- §§ 873, 1191 BGB
- §§ 873, 875, 877 BGB
- §§ 873, 925 BGB
- §§ 873, 925 i.V.m. 185 BGB
31 Fundstellenin 6 Schemata
- DefinitionenSchema
Anwartschaftsrecht › Gesicherte Erwerbspositionen, die dem Anwartschaftsrecht vergleichbar sind · Sachenrecht › Grundprinzipien des Sachenrechts (wichtig für Auslegung und Anwendung)
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Wirksame dingliche Einigung, § 929 Satz 1 BGB › Bestimmtheit der Einigung bei einer vom Veräußerer noch zu erw · § 929 Satz 1 BGB
- GrundpfandrechteSchema
Voraussetzungen: › Erwerb der Hypothek · Sichert die Hypothek im Fall eines nichtigen Darlehens den Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 · Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme, · Prüfungsort › Mit der gesicherten Forderung geht nach § 1153 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auch die Hypothek über, · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Rech · Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Berechtigung des Zedenten in Ansehung der Grundschu
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Wirksame Einigung · Eigentumserwerb an Grundstücken · Verfügungsberechtigter › Zeitpunkt · Eigentumserwerb an Grundstücken › Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen Nichtberecht · vom Berechtigten möglich, aber Voraussetzungen umstritten › Voraussetzungen unter denen der Auflassungsempfäng · Voraussetzungen unter denen der Auflassungsempfänger ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück erwirbt › Rspr
- SonstigesSchema
Zweiterwerb des Pfandrechts, § 1250 BGB · Verfügungsbeschränkungen nach Antragstellung: § 878 BGB · Erwerb einer Grundschuld · Erwerb einer Grundschuld › Ersterwerb einer Grundschuld, §§ 873, 1191 BGB · Zweiterwerb einer Grundschuld, § 413 BGB › Berechtigung
- VorkaufsrechtAnspruchsziel
§§ 1098 Abs. 1, 464 Abs. 2, 433 Abs. 1 BGB (Vorkaufsrecht) › Wirksamer Erwerb eines Vorkaufsrechtes