§ 878 BGB
- § 878 BGB
- §§ 878 i.V.m. 185 BGB
- §§ 878, 892 BGB
Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
11 Fundstellenin 2 Schemata
- GrundpfandrechteSchema
Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Verfügungsberechtigter › Zeitpunkt · Eigentumserwerb an Grundstücken › Verfügungsberechtigung · Eigentumserwerb an Grundstücken · Eigentumserwerb an Grundstücken › Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen… · Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen Nichtberechtigten, der mit Einwilligung des… · vom Berechtigten möglich, aber Voraussetzungen umstritten › Voraussetzungen unter denen der…