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§ 892 BGB

  • § 892 Abs. 1 1 BGB
  • § 892 Abs. 1 2 BGB
  • § 892 Abs. 1 BGB
  • § 892 Abs. 2 BGB
  • § 892 Abs. 2 Hs. 2 BGB
  • § 892 BGB
  • §§ 892 Abs. 2, 878 BGB
  • §§ 892 ff. BGB
  • §§ 892 i.V.m. 1138 BGB
  • §§ 892, 1138 BGB
  • §§ 892, 1138 und 892 BGB
  • §§ 892, 2366 BGB

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

24 Fundstellenin 7 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • BGB ATSchema

    Sonstiges › Rechtsscheintatbestände

  • ErbrechtSchema
  • Familie ErbSchema
  • GrundpfandrechteSchema

    Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Übergabe des Hypothekenbriefs bei Teilzession der Forderung › Hypothek folgt gem. § 1153 Abs. 1 BGB kraft… · Prüfungsort · Prüfungsort › Mit der gesicherten Forderung geht nach § 1153 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auch die Hypothek… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Eigentumserwerb an Grundstücken › Verfügungsberechtigung · Eigentumserwerb an Grundstücken · Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen Nichtberechtigten, der mit Einwilligung des… · Erwerbsproblem › Ersterwerb · Schutzproblem › Rechtliche Beeinträchtigung · Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem

  • HerausgabeAnspruchsziel

    § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB (Herausgabe des Erlangten) › Wirksam gegenüber Berechtigten