§ 893 BGB
- § 893 BGB
2 Fundstellen
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Rech
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Berechtigung › gutgläubiger Erwerb, §§ 892 / 893 Fall 2BGB analog