§ 989 BGB
- § 989 BGB
- §§ 989 ff. BGB
- §§ 989, 990 Abs. 1 BGB
- §§ 989, 990 BGB
Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
20 Fundstellenin 6 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Rechtsfolge › Herausgabe des unmittelbaren Besitzes vom mittelbaren Besitzer · Schadensersatzansprüche · §§ 989, 990 Abs. 1 BGB › EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses · EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses › Ist analog § 989 BGB der vorläufig Besitzberechtigte, der… · Beteiligung von Hilfspersonen beim Besitz · Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb › Denkbar ist, die haftungsbegründende…
- BereicherungsrechtSchema
Saldotheorie: Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und… · Rechtsgrundlagen · Ansprüche des Berechtigten bei unberechtigter Veräußerung einer dem Veräußerer nicht gehörigen Sache
- EigentumsschutzSchema
Kann gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch schon Unterlassung der erstmalig bevorstehenden Beeinträchtigung…
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Erlöschen des Pfandrechts
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 989, 990 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1011 BGB)
- Schuldrecht ATSchema
Schuldnermehrheit