§ 996 BGB
- § 996 Abs. 1 BGB
- § 996 BGB
Nützliche Verwendungen
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
8 Fundstellenin 3 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: · EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme. › Die h.L. geht hingegen von einem weiten Verwendungsbegriff aus… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Die Verwendungen müssen notwendig sein… · Der Besitzer muss nützliche Verwendungen getätigt haben. › Nach herkömmlicher Auffassung ist maßgeblich… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Richtig ist es, mit der h.M. in den §§ 994…
- Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel
§§ 994, 996 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB) (Verwendungsersatz) · §§ 994, 996 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB) (Verwendungsersatz) › Rechtsfolge
- BereicherungsrechtSchema
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion)