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§ 996 BGB

  • § 996 Abs. 1 BGB
  • § 996 BGB

Nützliche Verwendungen

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

8 Fundstellenin 3 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: · EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme. › Die h.L. geht hingegen von einem weiten Verwendungsbegriff aus… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Die Verwendungen müssen notwendig sein… · Der Besitzer muss nützliche Verwendungen getätigt haben. › Nach herkömmlicher Auffassung ist maßgeblich… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Richtig ist es, mit der h.M. in den §§ 994…

  • Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel

    §§ 994, 996 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB) (Verwendungsersatz) · §§ 994, 996 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB) (Verwendungsersatz) › Rechtsfolge

  • BereicherungsrechtSchema

    § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion)