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§ 9 BImSchG

  • § 9 BImSchG

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 9 I a BImSchG: Vorbescheid für Windenergieanlagen auch ohne vollständige UVP möglich

    Vorbescheidsverfahren für WEA erleichtert · geändert seit 2024

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