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§ 1 GG

  • Art. 1 -19 GG
  • Art. 1 Abs. 1 GG
  • Art. 1 Abs. 3 GG
  • Art. 1 GG
  • Art. 1 I GG
  • Art. 1 I, 2 II 1, 12 II GG
  • Art. 1 II GG
  • Art. 1 III GG
  • Art. 1 und 20 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern

    Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020

25 Fundstellenin 5 Schemata

  • Definitionen ÖffRechtSchema
  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Schadensfeststellung › Fallgruppen

  • GrundrechteSchema
  • GrundrechteSchema

    Weitere Rechtsquellen, die Grundrechte erhalten, auf die sich der Einzelne gegenüber dem Staat berufen kann: · Nasciturus · Juristische Personen · Schutz gegen Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Dritte › Bei konkretem Verfassungsauftrag · status positivus › Schutz gegen Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Dritte · Funktionen der Grundrechte › status positivus

  • StaatsorganisationsRSchema

    Wahlrechtsgrundsätze, Artt. 38 I 1, 28 I 2 GG › Allgemein: Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen… · Begriff des Rechtsstaatsprinzips str. Als Merkmale anerkannt sind üblicherweise: › Bindung aller Gewalten an… · Folge der Nichtbeachtung einer formellen oder materiellen Voraussetzung eines Gesetzes: › Inhaltliche…