§ 109 GG
- Art. 109 II GG
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
Art. 109 III GG: Länder dürfen gemeinsam bis 0,35 % des BIP Kredite aufnehmen (zuvor faktisch Null seit 2020)
Landesschuldenbremse mit neuem Spielraum · geändert seit 25.3.2025
2 Fundstellen
- Grundrechte contSchema
Art. 14 GG (Eigentumsgarantie)
- StaatsorganisationsRSchema