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§ 109 GG

  • Art. 109 II GG

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • Art. 109 III GG: Länder dürfen gemeinsam bis 0,35 % des BIP Kredite aufnehmen (zuvor faktisch Null seit 2020)

    Landesschuldenbremse mit neuem Spielraum · geändert seit 25.3.2025

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