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§ 121 GG

  • Art. 121 GG

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

5 Fundstellenin 1 Schema

  • StaatsorganisationsRSchema

    Wesentlicher Unterschied zwischen Staatsstaaten und Flächenstaaten hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen… · „Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt… · Wahl · Wahl › Möglichkeiten für den Wechsel der Bundesregierung: