§ 121 GG
- Art. 121 GG
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
5 Fundstellenin 1 Schema
- StaatsorganisationsRSchema
Wesentlicher Unterschied zwischen Staatsstaaten und Flächenstaaten hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen… · „Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt… · Wahl · Wahl › Möglichkeiten für den Wechsel der Bundesregierung: