§ 37 GG
- Art. 37 GG
- Art. 37 I GG
4 Fundstellenin 1 Schema
- StaatsorganisationsRSchema
Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest; Au · Ungeschriebene ausschließliche Bundeskompetenzen · Vollzug von Bundesgesetzen: · „Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt es