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§ 37 GG

  • Art. 37 GG
  • Art. 37 I GG

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

4 Fundstellenin 1 Schema

  • StaatsorganisationsRSchema

    Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest… · Ungeschriebene ausschließliche Bundeskompetenzen · Vollzug von Bundesgesetzen: · „Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt…