§ 44 GG
- Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG
- Art. 44 I 1 GG
2 Fundstellen
- StaatsorganisationsRSchema
„Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt es
- VwGOSchema
Gerichtliche Überprüfung justizfreier Hoheitsakte