§ 52 GG
- Art. 52 I GG
- Art. 52 II 2 GG
- Art. 52 III 1 GG
3 Fundstellenin 1 Schema
- StaatsorganisationsRSchema
„Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt es · Hauptaufgabe: Wahrnehmung der Aufgaben der Exekutive iRd Gewaltenteilung. Bundesregierung ist die vollziehende · Zuleitung an den Bundesrat, ggf. Einschaltung des Vermittlungsausschusses und erneute Beschlussfassung durch B