§ 67 GG
- Art. 67 GG
- Art. 67 I 1 GG
3 Fundstellenin 1 Schema
- StaatsorganisationsRSchema
„Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt es · Wahl › Möglichkeiten für den Wechsel der Bundesregierung: