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§ 79 GG

  • Art. 79 GG
  • Art. 79 I GG
  • Art. 79 II GG
  • Art. 79 III GG

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

16 Fundstellenin 4 Schemata

  • BezügeSchema

    Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtung durch grundgesetzkonformes Bundesgesetz

  • Definitionen ÖffRechtSchema
  • GrundrechteSchema

    Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) · Art. 4 I und II GG (Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit)

  • StaatsorganisationsRSchema

    Str. ist verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Durchführung oder Einführung von Plebisziten auf Bundesebene… · Allgemein: Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist… · Gleich: Alle Stimmen sind gleichwertig in Bezug auf Zähl- und Erfolgswert. Gleicher Zählwert, dh jede Stimme… · Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest… · Begriff des Rechtsstaatsprinzips str. Als Merkmale anerkannt sind üblicherweise: › Bindung aller Gewalten an… · Wesentlicher Unterschied zwischen Staatsstaaten und Flächenstaaten hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen…