§ 93 GG
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
- Art. 93 GG
- Art. 93 I Nr. 2a GG
- Art. 93 I Nr. 3 GG
- Art. 93 I Nr. 4a GG
- Art. 93, 94 GG
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot
Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024
Art. 93 GG
Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)
Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024
14 Fundstellenin 4 Schemata
- Grundrechte contSchema
Spezifische Rechtsschutzmöglichkeit zur Rüge einer Grundrechtsverletzung: Verfassungsbeschwerde vor dem Verfas
- StaatsorganisationsRSchema
Begriff des Rechtsstaatsprinzips str. Als Merkmale anerkannt sind üblicherweise: › Gewaltenteilung und -trennu · Geschriebene Bundeskompetenzen › konkurrierende Kompetenz · Ungeschriebene ausschließliche Bundeskompetenzen › Die Ausübung von Bundeszwang ist zulässig, wenn ein Land se · Wesentlicher Unterschied zwischen Staatsstaaten und Flächenstaaten hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen L
- VerfassungsprozessRSchema
Organstreitverfahren › Zulässigkeit · Zulässigkeit › Antragsteller, § 63 BVerfGG · Antragsteller, § 63 BVerfGG › Problemfälle · Abstrakte Normenkontrolle › Zulässigkeit · Zulässigkeit › Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gül · Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit oder Un
- Verwaltungsrecht ATSchema
Außenwirkung › Außenwirkung von Anordnungen unter Verwaltungsträgern