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§ 93 GG

  • Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
  • Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
  • Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG
  • Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG
  • Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
  • Art. 93 GG
  • Art. 93 I Nr. 2a GG
  • Art. 93 I Nr. 3 GG
  • Art. 93 I Nr. 4a GG
  • Art. 93, 94 GG

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot

    Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024

  • Art. 93 GG

    Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)

    Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024

14 Fundstellenin 4 Schemata

  • Grundrechte contSchema

    Spezifische Rechtsschutzmöglichkeit zur Rüge einer Grundrechtsverletzung: Verfassungsbeschwerde vor dem Verfas

  • StaatsorganisationsRSchema

    Begriff des Rechtsstaatsprinzips str. Als Merkmale anerkannt sind üblicherweise: › Gewaltenteilung und -trennu · Geschriebene Bundeskompetenzen › konkurrierende Kompetenz · Ungeschriebene ausschließliche Bundeskompetenzen › Die Ausübung von Bundeszwang ist zulässig, wenn ein Land se · Wesentlicher Unterschied zwischen Staatsstaaten und Flächenstaaten hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen L

  • VerfassungsprozessRSchema

    Organstreitverfahren › Zulässigkeit · Zulässigkeit › Antragsteller, § 63 BVerfGG · Antragsteller, § 63 BVerfGG › Problemfälle · Abstrakte Normenkontrolle › Zulässigkeit · Zulässigkeit › Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gül · Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit oder Un

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Außenwirkung › Außenwirkung von Anordnungen unter Verwaltungsträgern

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