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§ 130 HGB

Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 127 HGB. MoPeG: Haftung des eintretenden Gesellschafters ist heute § 127 HGB. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.

  • § 130 HGB
  • §§ 130, 173 HGB

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 130 HGB

    MoPeG: Haftung des eintretenden Gesellschafters ist heute § 127 HGB

    § 130 HGB§ 127 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • GesellschaftsrechtSchema

    Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft › Eintritt in eine OHG / KG · Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft › Eintritt in eine GbR: Str. ob Haf · Partnerschaft, §§ 1 ff. PartGG

  • HandelsrechtSchema

    Haftung der Gesellschaft, § 28 Abs. 1 1 HGB

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