§ 130 HGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 127 HGB. MoPeG: Haftung des eintretenden Gesellschafters ist heute § 127 HGB. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 130 HGB
- §§ 130, 173 HGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 130 HGB
MoPeG: Haftung des eintretenden Gesellschafters ist heute § 127 HGB
§ 130 HGB→§ 127 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
4 Fundstellenin 2 Schemata
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft › Eintritt in eine OHG / KG · Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft › Eintritt in eine GbR: Str. ob Haf · Partnerschaft, §§ 1 ff. PartGG
- HandelsrechtSchema
Haftung der Gesellschaft, § 28 Abs. 1 1 HGB