§ 134 StGB
- § 134 StGB
- §§ 134 i.V.m. 291 StGB
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2 Fundstellen
- § 303 StGB (Sachbeschädigung)Schema
Keine Beschädigung ist die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform. Anders aber, wenn dies zugleich…
- BGB ATSchema
Unwirksamkeit wegen Sittenverstoßes, § 138 BGB