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§ 240 StGB

  • § 240 Abs. 2 StGB
  • § 240 Abs. 3 StGB
  • § 240 Abs. 4 StGB
  • § 240 StGB
  • §§ 240, 249 StGB
  • §§ 240, 253 StGB

Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 240 StGB

    Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen

    Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016

15 Fundstellenin 10 Schemata