§ 316 StGB
- § 316 Abs. 2 StGB
- § 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 316 StGB
Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e
Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017
5 Fundstellenin 4 Schemata
- § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)Schema
Objektiver Tatbestand § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)Schema
Tatmodalität (alternativ)
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)Schema
- Materielles GutachtenSchema
Hinreichender Tatverdacht gegen [Name des Beschuldigten] › Straftatbestand