§ 323c StGB
- § 323c StGB
- § 323c StGB
- §§ 323c, 138 StGB
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 323c StGB
Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen
Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017
6 Fundstellenin 4 Schemata
- § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)Schema
Tatsituation
- DefinitionenSchema
Unterlassungsdelikte
- RechtfertigungSchema
Notwehr, § 32 StGB › Notwehrlage, § 32 Abs. 2 StGB
- Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema
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