§ 323c StGB
- § 323c StGB
- §§ 323c, 138 StGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 323c StGB
Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen
Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Unterlassungsdelikte
- RechtfertigungSchema
Notwehr, § 32 StGB › Notwehrlage, § 32 Abs. 2 StGB