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§ 323c StGB

  • § 323c StGB
  • §§ 323c, 138 StGB

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 323c StGB

    Abs. 2 neu: Behinderung von hilfeleistenden Personen

    Aufbau um zweiten eigenständigen Tatbestand ergänzen · geändert seit 30.5.2017

2 Fundstellen

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