§ 140 StPO
- § 140 Abs. 1 Satz 5 StPO
- § 140 Abs. 1 StPO
- § 140 Abs. 2 StPO
- § 140 StPO
Notwendige Verteidigung
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1.zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2.dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;3.das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;4.der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;5.der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;6.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;7.zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;8.der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;9.dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;10.bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;11.ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
(3) (weggefallen)
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 140 StPO
Abs. 1 hat jetzt 11 Nummern
Satz 'Pflichtverteidiger erst nach Anklageerhebung' ist falsch · geändert seit 13.12.2019
§ 140 StPO neu gefasst (Umsetzung der PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919): elf Katalogfälle in Abs. 1, Generalklausel in Abs. 2
Katalog der notwendigen Verteidigung von 2014 ist unvollständig; frühere Änderung durch das 3. Opferrechtsreformgesetz zum 31.12.2015 · geändert seit 13.12.2019
5 Fundstellenin 4 Schemata
- StPO — AssessorexamenSchema
Anklage
- Prozessuales GutachtenSchema
B. Prozessuales Gutachten
- Referendariat SitzungsdienstSchema
Sitzungsdienst und Hauptverhandlung
- StPOSchema
Anwaltliche Verteidigung