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§ 163 StPO

  • § 163 Abs. 5 StPO
  • § 163 StPO

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 163 StPO

    Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der StA

    · geändert seit 24.8.2017

3 Fundstellen

  • §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)Schema
  • PORSchema

    Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung › Polizei im formellen Sinne

  • StrafrechtSchema

    , Argument: im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, § 85 Abs. 2 ZPO ist ein Ausfluss davon, daher wäre

3 Fundstellen in 3 DokumentenRechtsstandImpressumDatenschutz