§ 163 StPO
- § 163 Abs. 5 StPO
- § 163 StPO
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 163 StPO
Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der StA
· geändert seit 24.8.2017
3 Fundstellen
- §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)Schema
- PORSchema
Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung › Polizei im formellen Sinne
- StrafrechtSchema
, Argument: im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, § 85 Abs. 2 ZPO ist ein Ausfluss davon, daher wäre