§ 265 StPO
- § 265 Abs. 1 StPO
- § 265 Abs. 1 und 2 StPO
- § 265 Abs. 2 StPO
- § 265 StPO
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 265 StPO
Hinweispflicht deutlich erweitert (Abs. 2 Nr. 2, 3; Abs. 4)
· geändert seit 24.8.2017
3 Fundstellenin 2 Schemata
- StPOSchema
Rechtskraft / Strafklageverbrauch › Folgende Veränderungen bzgl. der prozessualen Tat i.S.d. § 264 StPO sind i
- StrafrechtSchema
BGH 3 StR 284/05 in Revision › auch frühere Übersetzungsleistung? Nur wenn bewiesen ist, dass alles Mist!