§ 265 StPO
- § 265 Abs. 1 StPO
- § 265 Abs. 1 und 2 StPO
- § 265 Abs. 2 StPO
- § 265 StPO
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn 1.sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,2.das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder3.der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 265 StPO
Hinweispflicht deutlich erweitert (Abs. 2 Nr. 2, 3; Abs. 4)
· geändert seit 24.8.2017
3 Fundstellen
- StPO — AssessorexamenSchema
Anklage › Anklagesatz
- Referendariat SitzungsdienstSchema
Sitzungsdienst und Hauptverhandlung › Hinweispflicht und Bewährungsleistungen
- StPOSchema
Rechtskraft / Strafklageverbrauch › Folgende Veränderungen bzgl. der prozessualen Tat i.S.d. § 264 StPO sind…