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§ 337 StPO

  • § 337 Abs. 1 StPO
  • § 337 Abs. 2 StPO
  • § 337 StPO

Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    In sonstigen Fällen Abwägung erforderlich › Beweisverwertungsverbot durch Verfahrensverstoß bei der… · Übersicht der Rechtsbehelfe im Strafverfahren · Revision, §§ 333-359 StPO › Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.