§ 55 StPO
- § 55 Abs. 2 StPO
- § 55 StPO
- §§ 55, 81c StPO
Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
6 Fundstellenin 1 Schema
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung › Nemo tenetur – Grundsatz · Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO · Abwägung im Einzelfall zwischen Interesse des Staates (als Vertreter der Allgemeinheit) an der Tataufklärung… · Schweigen einer Auskunftsperson in der Beweiswürdigung › Schweigen eines Zeugen · § 252 StPO › Nachträgliche Zeugnisverweigerung, Ergänzung der §§ 52 ff. StPO, anwendbar auf