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§ 55 StPO

  • § 55 Abs. 2 StPO
  • § 55 StPO
  • §§ 55, 81c StPO

Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

6 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung › Nemo tenetur – Grundsatz · Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO · Abwägung im Einzelfall zwischen Interesse des Staates (als Vertreter der Allgemeinheit) an der Tataufklärung… · Schweigen einer Auskunftsperson in der Beweiswürdigung › Schweigen eines Zeugen · § 252 StPO › Nachträgliche Zeugnisverweigerung, Ergänzung der §§ 52 ff. StPO, anwendbar auf