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§ 81a StPO

  • § 81a StPO
  • §§ 81a -93 StPO
  • §§ 81a ff. StPO

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 81a StPO

    Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen

    Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017

6 Fundstellenin 3 Schemata

  • RechtfertigungSchema

    Keine Anwendung des § 34 StGB bei Nötigungsnotstand › Angemessenheit einer erzwungenen Blutentnahme · Rechtfertigungsgründe für Träger hoheitlicher Gewalt

  • SchuldSchema

    Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung › Zumutbarkeitsklausel, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • StPOSchema

    Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung · Arten › Strengbeweis · Voraussetzungen › Auffindungsvermutung, Auffindungswahrscheinlichkeit

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