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§ 81a StPO

  • § 81a StPO
  • §§ 81a–93 StPO
  • §§ 81a ff. StPO

Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 81a StPO

    Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen

    Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017

7 Fundstellenin 4 Schemata

  • RechtfertigungSchema

    Keine Anwendung des § 34 StGB bei Nötigungsnotstand › Angemessenheit einer erzwungenen Blutentnahme · Rechtfertigungsgründe für Träger hoheitlicher Gewalt

  • Referendariat SitzungsdienstSchema

    Haft und Einstellung

  • SchuldSchema

    Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung › Zumutbarkeitsklausel, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • StPOSchema

    Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung · Arten › Strengbeweis · Voraussetzungen › Auffindungsvermutung, Auffindungswahrscheinlichkeit