§ 81a StPO
- § 81a StPO
- §§ 81a -93 StPO
- §§ 81a ff. StPO
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 81a StPO
Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen
Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017
6 Fundstellenin 3 Schemata
- RechtfertigungSchema
Keine Anwendung des § 34 StGB bei Nötigungsnotstand › Angemessenheit einer erzwungenen Blutentnahme · Rechtfertigungsgründe für Träger hoheitlicher Gewalt
- SchuldSchema
Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung › Zumutbarkeitsklausel, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung · Arten › Strengbeweis · Voraussetzungen › Auffindungsvermutung, Auffindungswahrscheinlichkeit