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Aber

AN hat gegen AG in dem Umfang, in dem er diesem ggp nicht schadensersatzpflichtig wäre, wenn AG selbst der Geschädigte wäre, einen Freistellungsanspruch gem. § 670 BGB analog iVm § 257 BGB bzw. einen Ersatzanspruch gem. § 670 BGB analog

Zivilrecht · Arbeitsrecht

Auch Schuldnerschutzanträge nach §§ 710, 711 Satz 2, § 712 i.V.m. § 714 ZPO, wenn sie sich im Einzelfall auf den Tenor ausgewirkt haben.

Zivilrecht · Tatbestand

Für den Eingriff ist eine bereichsspezifische Regelung erforderlich. Das bedeutet, dass nicht eine generalklauselartige Ermächtigung zu derartigen Eingriffen gegeben wird, sondern für jeden einzelnen Zweck, zu dem Daten gesammelt etc. werden, besondere Regelungen geschaffen werden, so etwa für die Tätigkeit von Polizei oder Gewerbeaufsicht oder Bundesgrenzschutz. Subsidiär kann allerdings auf die allgemeinen Datenschutzgesetze des Bundes bzw. der Länder zurückgegriffen werden.

Öffentliches Recht · Grundrechte cont

Das ist nicht akzeptabel. Daher hat das BVerwG entschieden: Zwar soll der Grundsatz der Ämterstabilität nicht aufgehoben werden, aber es muss eine neue Stelle geschaffen werden, um den Konkurrenten auch unterzubringen.

Referendariat · Öffentliches Recht

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