Abs. 4. Unterschied zu § 822 BGB
Bei § 816 Abs. 1 Satz 2 handelt ein Nichtberechtigter, bei § 822 BGB der Berechtigte. Beispiel: Entleiher des Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Bei § 816 Abs. 1 Satz 2 handelt ein Nichtberechtigter, bei § 822 BGB der Berechtigte. Beispiel: Entleiher des Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn.
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