§ 822 BGB
- § 822 BGB
Herausgabepflicht Dritter
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
7 Fundstellenin 2 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen · Rechtsgrundlagen › Zuwendung des Erlangten an den Anspruchsgegner · Ausschluss der Primärkondiktion infolge der Verfügung = Subsidiarität des § 822 BGB. Hier Prüfung, ob der…
- HerausgabeAnspruchsziel
§ 822 BGB › Unentgeltlichkeit der Zuwendung · § 822 BGB › Infolgedessen kein Bereicherungsanspruch gegen den ursprünglichen Empfänger wegen § 818 Abs. 3 BGB