Abstammung
Die Frage der Abstammung orientiert sich nun ausschließlich nach der Person der Eltern. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Vater ist, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB; wer die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB oder bei gerichtlicher Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 3 BGB. Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird nicht unterschieden. Die Frage der Abstammung auf Seiten des Vaters wird in der Praxis wie folgt geprüft:
Zivilrecht · Definitionen