Abtretung der Grundschuld nur mit Forderung, Folge
Unterlassungsanspruch, ggf. § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag; § 399 Alt. 2 BGB ist im Grundbuch eintragbar.
Zivilrecht · Definitionen
Unterlassungsanspruch, ggf. § 280 Abs. 1 i.V.m. Sicherungsvertrag; § 399 Alt. 2 BGB ist im Grundbuch eintragbar.
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