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Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 398 ff. BGB

Zivilrecht

Besteht neben dem Anspruch aus § 985 BGB noch ein weiterer Herausgabeanspruch, z.B. aus §§ 861, 812 BGB, GoA, so ist nur dieser Anspruch abzutreten.

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen