Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 398 ff. BGB
Besteht neben dem Anspruch aus § 985 BGB noch ein weiterer Herausgabeanspruch, z.B. aus §§ 861, 812 BGB, GoA, so ist nur dieser Anspruch abzutreten.
Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen