actio libera in causa
Vorverlagerung der Strafbarkeit, wenn der Täter zwar zum Zeitpunkt der Straftatbegehung schuldunfähig war und deswegen nicht bestraft werden kann, er aber diese Schuldunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, um im schuldunfähigen Zustand die Tat begehen zu können oder diese Möglichkeit jedenfalls fahrlässig verkannte. Strafbarkeit wegen der Rauschtat (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt): Nach Bejahung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit ist die Schuld bei Schuldfähigkeit zur Zeit der Rauschtat gegeben und somit aus dem Delikt zu bestrafen. Ist der Täter zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig iSd § 20 StGB, so muss weiter geprüft werden. Strafbarkeit wegen der Rauschtat iVm den Grundsätzen der vorsätzlichen oder fahrlässigen actio libera in causa. Wenn die Voraussetzungen der a.l.i.c. nicht vorliegen so muss weiter geprüft werden. Strafbarkeit wegen des Rausches nach § 323
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