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§ 20 StGB

  • § 20 Alt. 1 StGB
  • § 20 Alt. 2 StGB
  • § 20 StGB
  • §§ 20, 21 StGB

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 20 StGB

    Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt

    Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021

11 Fundstellenin 6 Schemata