§ 20 StGB
- § 20 Alt. 1 StGB
- § 20 Alt. 2 StGB
- § 20 StGB
- §§ 20, 21 StGB
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 20 StGB
Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt
Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021
11 Fundstellenin 6 Schemata
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)Schema
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)Schema
- § 323a StGB (Vollrausch)Schema
- BeteiligungSchema
Objektiver Tatbestand › Tatmittler weist Strafbarkeitsmangel auf, sog. Defekt.
- DefinitionenSchema
actio libera in causa
- SchuldSchema
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