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Verbindung einer Klage auf Herausgabe mit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO und einer Klage auf künftigen Schadensersatz nach §§ 281 BGB, 259 ZPO (Besorgnis der Nichterfüllung i.d.R. durch ernstliche Bestreitung des Anspruchs begründet). Anders als beim Hilfsantrag ist nicht der Antrag bedingt, sondern die Verurteilung, da der Kläger in der Zwangsvollstreckung Schadensersatz nur im Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Schutzwürdige Interessen des Schuldners werden durch eine derartige Verbindung der Schadensersatzklage mit dem Herausgabeanspruch nicht verletzt. Soweit dieser geltend machen will,

Zivilrecht · Haupt- und Hilfsantrag

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