§ 281 BGB
- § 281 Abs. 1 2 BGB
- § 281 Abs. 1 3 BGB
- § 281 Abs. 1 BGB
- § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB
- § 281 Abs. 2 BGB
- § 281 Abs. 2 Var. 1 BGB
- § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB
- § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB
- § 281 Abs. 4 BGB
- § 281 Abs. 5 BGB
- § 281 BGB
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
20 Fundstellenin 8 Schemata
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Ersterwerb vom Berechtigten
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- Haupt- und HilfsantragSchema
Examensprobleme · Uneigentliche Hilfsanträge › Fristsetzung zur Leistung, § 255 Abs. 1 ZPO · Examensprobleme › Uneigentliche Hilfsanträge
- VertragsrechtSchema
Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB › Anspruch auf Nacherfüllung, § 437 Nr. 1, § 439 BGB · Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB › Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB · Verhältnis zur Anfechtung (durch den Käufer) nach Gefahrübergang › § 119 Abs. 2 BGB
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 437 Nr. 3, 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB · §§ 437 Nr. 3, 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB › Rechtsfolge · § 634 Nr. 4, § 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB · §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Var. 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei… · §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Var. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei…
- Schuldrecht ATSchema
Fristsetzung zur Leistungserbringung (verbunden mit bestimmter und eindeutiger Leistungsaufforderung) sowie… · §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB · Relatives Fixgeschäft · Schadensersatz bei Schuldnerverzug
- ZPOSchema
Begründetheit Klage 1 und Begründetheit Klage 2 (i.d.R. getrennt) › Gläubiger kann nicht bereits im Prozess…