Allg. Treuepflicht
Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die Interessen beeinträchtigt, § 242 BGB
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht
Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die Interessen beeinträchtigt, § 242 BGB
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