Allg. Treuepflicht
- Zivilrecht
Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die Interessen beeinträchtigt, § 242 BGB
Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die Interessen beeinträchtigt, § 242 BGB