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Vertraglicher Primäranspruch

Zivilrecht · Erfüllung

Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist jedoch eine verhältnismäßige Differenzierung. Klassische Begrenzungen

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

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