Allgemein
Vertraglicher Primäranspruch
Zivilrecht · Erfüllung
Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist jedoch eine verhältnismäßige Differenzierung. Klassische Begrenzungen
Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR