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Erfüllung

Zivilrecht · Anspruchsgrundlagen · 106 Prüfungspunkte

3 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 434 BGB

    Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ

    Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022

  • § 651a BGB

    Reisevertragsrecht §§ 651a-651m → §§ 651a-651y; Ausschlussfrist § 651g a.F. entfallen

    §§ 651a-651m§§ 651a-651y

    Reiserechtsschema von der Anspruchsgrundlage bis zur Frist unbrauchbar · umnummeriert seit 1.7.2018

  • § 439 BGB

    Abs. 3 neu: verschuldensunabhängiger Ersatz der Aus- und Einbaukosten, auch B2B

    Streit Weber/Putz gesetzlich entschieden · geändert seit 1.1.2018

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Erfüllung (= Primäranspruch) ist gerichtet auf jede Art von Leistung. Das sog. Leistungsprogramm richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (sog. Leistungsversprechen).

Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
Definition
Allgemein

Vertraglicher Primäranspruch

1.Anspruch entstanden
a.Einigung
aa.Einigung durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, §§ 145, 147; Ausnahme: Zuschlag, § 156 BGB.
bb.Bestimmung des Inhalts der Einigung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB; kein Dissens gem. § 154 f. BGB. Bestimmtheit der Einigung, Festlegung der essentialia negotii.
cc.Wirksamwerden der Willenserklärungen durch Abgabe und Zugang (§§ 130, 131, 151 BGB), Frist (§§ 147, 148, 150 BGB)
dd.Kein Widerruf, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
ee.Wirksambleiben, § 130 Abs. 2 BGB und Annahmefähigkeit, § 153 BGB
b.Keine Wirksamkeitshindernisse (= keine rechtshindernden Einwendungen)
Erläuterung

Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB; offener Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherz, §§ 116 Satz 2 – 118 BGB; Formnichtigkeit, § 125 BGB; gesetzliches Verbot, § 134 BGB; Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1, § 138 Abs. 2 BGB; Anfechtung, § 142 BGB; aufschiebende Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB; Anfangstermin, § 163 BGB; Vertrag über künftiges Vermögen, § 311b Abs. 2 BGB; Nachlass, § 311b Abs. 4 BGB; Formverstöße gegen § 494 BGB.

c.ggf. Fälligkeit
Beispiel

§§ 488 Satz 2; 566b; 579; 611, 614; 631, 641; 765; 1147 BGB.

2.Anspruch nicht erloschen (= keine rechtsvernichtenden Einwendungen)
Erläuterung

Erfüllung, § 362 BGB; Erfüllungssurrogate, §§ 364-383 BGB (Annahme an Erfüllungs Statt, Versteigerung, Hinterlegung); Rücktritt, §§ 346 ff. BGB; Kündigung, z.B. §§ 314, 553, 626, 671 Abs. 2 BGB; Widerruf, § 355 BGB; Erlass, § 397 BGB; Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB (Leistung), § 326 Abs. 1 BGB (Gegenleistung); Aufrechnung, § 389 BGB; Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 3 i.V.m. §§ 346 ff. BGB; Abtretung, § 398 BGB („Erlöschen“ nur in Verbindung mit dem Altgläubiger!); Aufhebungsvertrag, §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB; Widerruf eines Auftrages, § 671 BGB; auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB; Zeitablauf, § 163 BGB; Novation (= Umschuldung), §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB; Schadensersatzverlangen nach Fristsetzung, § 281 Abs. 4 BGB; Selbsthilfeverkauf, Versteigerung, § 373 Abs. 2 HGB; Verzug bei Fixhandelskauf (relatives Fixgeschäft), § 376 Abs. 1 Satz 2 HGB.

3.Anspruch nicht gehemmt (= keine rechtshemmenden Einwendungen)
Erläuterung

Verjährung, § 214 BGB; Treu und Glauben (in Form der unzulässigen Rechtsausübung, = venire contra factum proprium), § 242 BGB; allgemeines Zurückbehaltungsrecht, § 273 Abs. 1 und 2 BGB; Zurückbehaltungsrecht aus der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB; Zurückbehaltungsrecht des Besitzers, § 1000 BGB; Zurückbehaltungsrecht des Erbschaftsbesitzers, § 2022 Abs. 1 BGB; Mängeleinrede, § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB; Bereicherungseinrede, § 821 BGB; Arglisteinrede § 851 BGB; Einrede der Anfechtbarkeit / Aufrechenbarkeit bei Bürgschaft, § 770, BGB; Einrede der Vorausklage bei Bürgschaft, § 771 BGB; Einreden des Hypothekengläubigers, §§ 1137, 1157 BGB; Leistungsverweigerungsrecht bei Unverhältnismäßigkeit, §§ 275 Abs. 2 und 3 BGB; Unsicherheitseinrede, § 321 BGB; verbundende Geschäfte (bei Verbraucherkrediten), § 359 BGB; Verweigerung der Nacherfüllung, §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB; Arglisteinrede, § 853 BGB; Einreden des Verpfänders, § 1211 BGB.

Definitionsnormen der im BGB typisierten Verträge
1.§ 433 Abs. 2 BGB (Kaufpreiszahlung; Kaufvertrag)
2.§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB (Übereignung und Besitzverschaffung; Kaufvertrag)
3.§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB (Gebrauchsüberlassung der Mietsache; Mietvertrag)
4.§ 535 Abs. 2 BGB (Mietzahlung; Mietvertrag)
4.§ 631 Abs. 1 BGB (Herstellung des versprochenen Werkes; Zahlung der vereinbarten Vergütung; Werkvertrag)
5.§ 516 BGB (Herausgabe des Zuwendungsgegenstands; Schenkung)
6.§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB (Überlassung des Pachtgegenstands und Fruchtziehung aus diesem Gegenstand; Pachtvertrag)
7.§ 581 Abs. 1 Satz 2 BGB (Pachtzahlung; Pachtvertrag)
8.§ 598 BGB (Gebrauchsüberlassung des Leihgegenstandes; Leihvertrag)
9.§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB (Herausgabe des Geldbetrages; Darlehensvertrag)
10.§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Zahlung des Zinses und Rückerstattung des Darlehensbetrages; Darlehensvertrag)
11.§ 611 BGB (Leistung eines Dienstes; Anspruch auf Zahlung der Vergütung; Dienstvertrag)
12.§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB (Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen; Reisevertrag)
13.§ 651a Abs. 1 Satz 2 BGB (Zahlung des Reisepreises; Reisevertrag)
14.§ 765 BGB (Zahlung in Höhe der Verbindlichkeit eines Dritten; Bürgschaftsvertrag)
§§ 439, 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung)
1.Anwendbarkeit des Sachmängelrechts
Erläuterung

Sachkauf, § 433 BGB; Rechtskauf, §§ 433, 453 BGB; Werklieferungsvertrag, §§ 433, 651 BGB. Nach Gefahrübergang, §§ 446, 447 BGB.

2.Wirksamer Vertrag nach §§ 433, 453 oder 651 BGB
3.Vorliegen eines Mangels
Erläuterung

Sachmangel, § 434 BGB; Rechtsmangel, § 435 BGB.

4.bei Gefahrübergang
5.Nacherfüllungsverlangen des Käufers
Erläuterung

Gerichtet auf (mögliche!) Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung; kein Verweigerungsrecht des Verkäufers gem. §§ 439 Abs. 3, 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB

6.Kein Ausschluss gem. §§ 442, 444 (Parteivereinbarung), 475 BGB; durch AGB (§ 309 Nr. 8 b BGB beachten)
7.Keine Verjährung, § 438 BGB
8.Rechtsfolge
Erläuterung

Nacherfüllungsanspruch des Käufers

a.grundsätzlich nach Wahl des Käufers Beseitigung oder Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB)
b.Ausnahme: nach Wahl des Verkäufers im Fall des § 439 Abs. 3 BGB
c.Aufwendungsersatzanspruch des Käufers (§ 439 Abs. 2 BGB)
d.Bei Nachlieferung: Verkäufer erhält Herausgabeanspruch hinsichtlich der mangelhaften Sache, §§ 346, 439 Abs. 4 BGB
Definition
Bei Nachlieferung

Verkäufer erhält Herausgabeanspruch hinsichtlich der mangelhaften Sache, §§ 346, 439 Abs. 4 BGB

§§ 635, 634 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung)
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Nach Abnahme § 640 Abs. 1 BGB, kein Fall des § 651 BGB

2.Wirksamer Werkvertrag, § 631 Abs. 1 BGB
3.Vorliegen eines Mangels
a.Sachmangel gem. § 633 Abs. 2 BGB
b.Rechtsmangel gem. § 633 Abs. 3 BGB
4.Nacherfüllungsverlangen des Bestellers
a.gerichtet auf (mögliche!) Beseitigung oder Nachlieferung
b.kein Verweigerungsrecht des Unternehmers gem. §§ 635 Abs. 3, 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB
5.Kein Ausschluss
a.vertraglicher Ausschluss, § 639 BGB; bei AGB § 309 Nr. 8 b BGB beachten
b.gesetzlicher Ausschluss, § 640 Abs. 2 BGB
6.Keine Verjährung, § 634a BGB
Nacherfüllungsanspruch des Bestellers
a.nach Wahl des Unternehmers Beseitigung oder Neuherstellung (beachte § 635 Abs. 4 BGB Herausgabeanspruch des mangelhaften Werkes)
b.ggf. Selbstvornahmerecht mit Kostenerstattungsanspruch (Spezialfall eines Aufwendungsersatzanspruchs), §§ 634 Nr. 2, 637 BGB; Anspruch des Bestellers auf Vorschuss nach § 638 Abs. 3 BGB
§ 652 Abs. 1 BGB (Zahlung des Mäklerlohns)
1.Wirksamer Maklervertrag, § 652 Abs. 1 BGB
Erläuterung

Keine Wirksamkeitshindernisse insbesondere gem. §§ 125 Satz 1, 134, 138 BGB.

2.Erbringung der Maklerleistung
a.Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit
b.Wirtschaftliche Unabhängigkeit des Maklers
3.Wirksamer Abschluss des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrags
a.Wirksamkeit des Vertrags
b.Persönliche und inhaltliche Kongruenz
4.Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss
5.Kenntnis des Auftraggebers von der Tätigkeit des Maklers
§ 326 Abs. 1 BGB (Gegenleistung trotz Freiwerden von der Leistung)
1.Wirksamer gegenseitiger Vertrag
2.Befreiung von der (synallagmatischen) Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1-Abs. 3 BGB (ggf. teilweise): bei Unmöglichkeit
3.Kein Fall der Schlechterfüllung, § 326 Abs. 1 2 BGB (dann Rücktritt vorrangig)
4.Kein Übergang der Gegenleistungsgefahr
a.alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB (schuldhafte Leistungsunmöglichmachung, Obliegenheitsverletzung oder vertragliche Risikoübernahme)
b.Annahmeverzug des Gläubigers, § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB
c.weitere Fälle, insbesondere §§ 446, 447 (Achtung: § 474 Abs. 2 BGB); 615; 644, 645 BGB
5.Rechtsfolge
a.Anspruch auf Gegenleistung trotz Freiwerden der Leistung
b.Sonstige Rechtsfolgen
aa.Surrogatsherausgabe, §§ 326 Abs. 3, 285 BGB
bb.Rückforderung einer erbrauchen Gegenleistung: §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB
cc.Rücktrittsrecht, §§ 346 ff., 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB
§§ 611 Abs. 1, 615, 293 ff. BGB (Lohnzahlung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)
1.Anspruch entstanden
a.Wirksamer Arbeitsvertrag, § 611 BGB
b.Keine Beendigung (insbesondere durch wirksame Kündigung oder Suspendierung)
2.Anspruch erloschen
a.Grundsätzlich gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.Ausnahme: § 615 Satz 1 BGB als leistungserhaltende Norm bei Annahmeverzug des Arbeitgebers:
aa.Angebot der Arbeitsleistung
(1)tatsächliches Angebot, § 294 BGB, im unbestrittenen Arbeitsverhältnis
(2)wörtliches / entbehrliches Angebot, §§ 295, 296 BGB im gekündigten Arbeitsverhältnis
bb.Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers, § 297 BGB
cc.Nichtannahme durch Arbeitgeber, § 293 BGB
dd.keine Beendigung
Lohnanspruch bleibt erhalten, u.U. § 615 Satz 2 BGB
Anspruchsgrundlagen aus dem Arbeitsrecht
1.Betriebliche Übung
a.Bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Verhaltensweise / Leistung des Arbeitgebers
b.die aus objektiver Sicht des Arbeitsnehmers auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers schließen lässt (idR bei dreimaliger vorbehaltloser Leistung)
c.Annahme des Arbeitnehmers (idR gem. § 151 BGB bei günstiger Regelung)
d.Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
2.Gleichbehandlungsgrundsatz
a.Vorgehen nach sog. abstrakt-generalisierenden Regelungen
b.Vergleichbare Arbeitnehmergruppen werden
aa.von begünstigenden Regelungen willkürlich ausgenommen oder
bb.ohne eine rechtfertigenden Grund schlechter gestellt
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