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Anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache

Parteien und Streitgegenstand des neuen Prozesses sind identisch sind mit den Parteien und den Streitgegenstand eines bereits rechtshängigen Prozesses. Grund: Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Auch die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht begründet eine sog. Rechtshängigkeitssperre. Die Klage beim zuständigen Gericht wird dann wegen bereits vorhandener Rechtshängigkeit unzulässig und wird abgewiesen, § 261 ZPO.

Zivilrecht · Zulässigkeit

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