Anknüpfungspunkt
Willensrichtung und innere Einstellung der Beteiligten zur Tat (sog. Tatinteresse). Täter ist, wer einen objektiven Tatbeitrag leistet und die Tat als eigene will, d.h. mit sog. Täterwille (= animus auctoris) handelt. Teilnehmer ist, wer die Tat bloß als fremde veranlassen oder fördern will, d.h. mit sog. Teilnehmerwille (= animus socii) handelt. Zur Ermittlung des subjektiven Willens wird unter wertender Beurteilung ein Indizienbündel herangezogen, bestehend aus allen von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Kriterien: Tatinteresse (= Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, z
Strafrecht · Beteiligung
Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB; mindestens einer der Beteiligten muss ein Kaufmann sein (sog. subjektives System); BGB bleibt neben HGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 EGHGB).
Zivilrecht · Handelsrecht