Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Anknüpfungspunkt

Willensrichtung und innere Einstellung der Beteiligten zur Tat (sog. Tatinteresse). Täter ist, wer einen objektiven Tatbeitrag leistet und die Tat als eigene will, d.h. mit sog. Täterwille (= animus auctoris) handelt. Teilnehmer ist, wer die Tat bloß als fremde veranlassen oder fördern will, d.h. mit sog. Teilnehmerwille (= animus socii) handelt. Zur Ermittlung des subjektiven Willens wird unter wertender Beurteilung ein Indizienbündel herangezogen, bestehend aus allen von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Kriterien: Tatinteresse (= Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, z

Strafrecht · Beteiligung

Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB; mindestens einer der Beteiligten muss ein Kaufmann sein (sog. subjektives System); BGB bleibt neben HGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 EGHGB).

Zivilrecht · Handelsrecht

2 Definitionen aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz