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Anknüpfungspunkt

In 2 Rechtsgebieten unterschiedlich bestimmt

Strafrecht

Willensrichtung und innere Einstellung der Beteiligten zur Tat (sog. Tatinteresse). Täter ist, wer einen objektiven Tatbeitrag leistet und die Tat als eigene will, d.h. mit sog. Täterwille (= animus auctoris) handelt. Teilnehmer ist, wer die Tat bloß als fremde veranlassen oder fördern will, d.h. mit sog. Teilnehmerwille (= animus socii) handelt. Zur Ermittlung des subjektiven Willens wird unter wertender Beurteilung ein Indizienbündel herangezogen, bestehend aus allen von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Kriterien: Tatinteresse (= Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, z

Beteiligung

Zivilrecht

Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB; mindestens einer der Beteiligten muss ein Kaufmann sein (sog. subjektives System); BGB bleibt neben HGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 EGHGB).

Handelsrecht