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Antragsbefugnis, § 76 Nr. 1 oder 2 BVerfGG

Öffentliches Recht

Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der zu prüfenden Norm. Wegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht notwendig beim Antragsteller. Nicht erfasst: Zweifel bei bereits ergangener verfassungsgerichtlicher Entscheidung

VerfassungsprozessR