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Anvertrauen

Erlangung einer Sache mit Verpflichtung, sie wieder zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden (Hauptfälle: § 868 BGB). Übergabe zu sittenwidrigen Zwecken unschädlich, sie darf jedoch nicht den Interessen des wirklichen Eigentümers widersprechen. Vertrauensverhältnis ist besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 Abs. 2 StGB.

Strafrecht · § 246 StGB (Unterschlagung)

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